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LG Neuruppin, 17.10.2006 - 5 O 327/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
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- AG Hamburg, 12.09.2005 - 67c IN 312/05
Insolvenzverfahren: Abwicklungsanordnung aufgrund unerlaubter Bankgeschäfte
Auszug aus LG Neuruppin, 17.10.2006 - 5 O 327/05
Das Amtsgericht Hamburg eröffnete am 12.09.2005 - 67 c IN 312/05 - das Insolvenzverfahren. - BGH, 19.07.2004 - II ZR 354/02
Begriff des Schadens bei einer Kapitalanlage in der Rechtsform einer stillen …
Auszug aus LG Neuruppin, 17.10.2006 - 5 O 327/05
Das heißt, er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (vgl. BGH 2. Zivilsenat, Beschluss vom 19. Juli 2004, Az.: II ZR 354/02; WM 2003, 1087 ff). - BGH, 13.01.2000 - III ZR 62/99
Haftung des Vermittlers von Kapitalanlagen
Auszug aus LG Neuruppin, 17.10.2006 - 5 O 327/05
Der Vermittler schuldet jedoch richtige und vollständige Auskunft über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageabschluss von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1114; BGH NJW-RR 2000, 998; NJW-RR 2003, 1690) Ein solcher Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen kommt im Rahmen der Anlagevermittlung zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt.
- BGH, 13.05.1993 - III ZR 25/92
Haftung des Anlagevermittlers bei Fehlen zuverlässiger Information
Auszug aus LG Neuruppin, 17.10.2006 - 5 O 327/05
Der Vermittler schuldet jedoch richtige und vollständige Auskunft über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageabschluss von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1114; BGH NJW-RR 2000, 998; NJW-RR 2003, 1690) Ein solcher Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen kommt im Rahmen der Anlagevermittlung zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. - BGH, 11.09.2003 - III ZR 381/02
Auskunftspflichten des Anlagevermittlers
Auszug aus LG Neuruppin, 17.10.2006 - 5 O 327/05
Der Vermittler schuldet jedoch richtige und vollständige Auskunft über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageabschluss von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1114; BGH NJW-RR 2000, 998; NJW-RR 2003, 1690) Ein solcher Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen kommt im Rahmen der Anlagevermittlung zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. - BGH, 07.04.2003 - II ZR 160/02
Hinweispflicht auf dem Gründungsgesellschafter eines geschlossenen …
Auszug aus LG Neuruppin, 17.10.2006 - 5 O 327/05
Das heißt, er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (vgl. BGH 2. Zivilsenat, Beschluss vom 19. Juli 2004, Az.: II ZR 354/02; WM 2003, 1087 ff). - BGH, 19.10.2006 - III ZR 122/05
Informations- und Aufklärungspflicht eines Anlagevermittlers von Fondsanteilen
Auszug aus LG Neuruppin, 17.10.2006 - 5 O 327/05
Ein solcher Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH, III ZR 122/05, Urteil vom 19.10.2006, WM 2006, 2301 ff.). - BGH, 07.01.2003 - X ARZ 362/02
Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher …
Auszug aus LG Neuruppin, 17.10.2006 - 5 O 327/05
Dieser besteht darin, den Verbraucher im Prozessfall davor zu bewahren, seine Rechte bei einem möglicherweise weit entfernten Gericht geltend machen zu müssen, obwohl es der andere Vertragspartner gewesen ist, der am Wohnsitz des Verbrauchers die Initiative zu dem Vertragsschluss ergriffen hat (…vgl. BR-Drucks. 384/75, S. 26; BGH NJW 2003, 1190.).